Satzung der Landespressekonferenz (LPK) Saar
Inhaltsverzeichnis:
A. Name, Zweck, Sitz (§ 1)
B. Mitgliedschaft (§§ 2-9)
§ 2: Voraussetzungen der Mitgliedschaft
§ 3: Aufnahme der Mitglieder
§ 4: Einspruchmöglichkeiten
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7: Ausschluss und Ordnungsmaßnahmen
§ 8: Mitgliedsbeitrag
§ 9: Beitragszahlung
C: Organe der Landespressekonferenz Saar (§ 10)
D: Satzung (§ 11)
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19. April 1991
einstimmig beschlossen.
Berücksichtigte Änderungen: 30.03.1992
26.03.1993
22.04.1994
31.03.2006
06.05.2011
A. Name, Zweck, Sitz
§ 1
1. Die Landespressekonferenz (LPK)
ist eine unabhängige Arbeitsgemeinschaft von hauptberuflich tätigen Journalistinnen / Journalisten. Sie setzt sich das Ziel, durch Meinungsaustausch mit dem Landtag, der Landesregierung, anderen
staatlichen und kommunalen Stellen sowie Gruppen, Parteien, Verbänden und Organisationen von landesweiter Bedeutung die bestmögliche Unterrichtung ihrer Mitglieder zu sichern und ihren Wünschen
oder Anregungen dort Gehör zu verschaffen. Außerdem fördert sie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Journalistinnen / Journalisten in der Region Saar-Lor-Lux.
Die LPK wählt die Ansprechpartner jeweils nach journalistischen Gesichtspunkten aus.
2. Die Mitglieder der
Landespressekonferenz Saar verpflichten sich, vertrauliche Mitteilungen als solche zu behandeln, das Ansehen der LPK zu wahren und die journalistischen Grundsätze nicht zu verletzen.
3. Sitz der Landespressekonferenz ist Saarbrücken.
B. Mitgliedschaft
§ 2
Voraussetzungen zur Mitgliedschaft
1. Die in der LPK Saar zusammengeschlossenen Journalistinnen / Journalisten vertreten Redaktionen von Tageszeitungen, Presseagenturen, Pressebüros, Wochen- und Monatszeitungen sowie Rundfunkveranstalter und deren Gemeinschaftsredaktionen, soweit sie regelmäßig über die saarländische Landespolitik berichten. Amts- und Anzeigenblätter ohne Redaktionen und journalistische Gestaltung sowie Parteien-, Verbands- und Werkzeitschriften können in der LPK nicht vertreten sein.
2. Die Vertretung in der LPK Saar erfolgt durch hauptberuflich tätige Journalistinnen/Journalisten, welche die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einer journalistischen Berufsorgansiation erfüllen. Pressereferentinnen/Pressereferenten der in § 1 aufgezeigten Institutionen und Organsiationen können nicht zugleich Mitglied der LPK sein.
3. Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 1 können Mitglieder im Einzelfall auf Antrag ohne Stimmrecht in der Landespressekonferenz als außerordentliches Mitglied verbleiben. Die Entscheidung erfolgt nach den Vorschriften von § 3, Absatz 6 und § 4. Sie muss nicht begründet werden.
§ 3
Aufnahme der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft muss durch ein
schriftliches Aufnahmegesuch bei der / dem Vorsitzenden der LPK Saar beantragt werden. Der Antrag wird von der entsprechenden Institution gestellt.
2. Die Mitgliedschaft kann nur für
namentlich genannte Journalistinnen / Journalisten gelten.
3. Die LPK kennt nur die
persönliche, nicht übertragbare Mitgliedschaft.
4. Tageszeitungen mit Sitz im
Saarland und mit Vollredaktion können die Mitgliedschaft für bis zu zehn, Rundfunkveranstalter mit Sitz im Saarland und mit Vollredaktion (in Hörfunk und Fernsehen) bis zu 13 Journalistinnen /
Journalisten beantragen.
5. Nachrichtenagenturen mit
hauptamtlich besetztem Büro im Saarland sowie Rundfunkveranstalter / Landesstudios ohne Vollredaktion mit Sitz im Saarland können die Mitgliedschaft für bis zu drei Journalistinnen / Journalisten
beantragen.
6. Jeder Aufnahmeantrag wird dem
Vorstand durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden zur Kenntnis gebracht. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung des Vorstandes muss den Mitgliedern im
Rechenschaftsbericht zur Kenntnis gebracht werden.
7. Der Aufnahmeantrag muss abgelehnt werden, wenn die formalen Voraussetzungen zur Aufnahme nicht erfüllt sind. Er kann abgelehnt werden, wenn der Vorstand zu der Auffassung gelangt, dass im Falle der Aufnahme das Ansehen der LPK Saar gefährdet oder die Arbeit der Vereinigung wesentlich erschwert erscheint. Der Vorstand ist verpflichtet, der Antragstellerin / dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
§ 4
Einspruchmöglichkeit
1. Bei Einspruch der / des Betroffenen gegen die Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an
allen Veranstaltungen im Rahmen der Satzungsgemäßen Bestimmungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat das Recht, in der Jahresversammlung (Mitgliederversammlung) Rechenschaft über die geleistete
Arbeit zu verlangen.
2. Jedes Mitglied hat das Recht,
weiteren Angehörigen der von ihm vertretenen Redaktionen die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen der LPK Saar zu ermöglichen.
3. Über die Zulassung weiterer Gäste
entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
4. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
Beiträge zu entrichten. Näheres regelt § 8 dieser Satzung.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
der / dem Vorsitzenden von jeder Veränderung der eigenen beruflichen Stellung unverzüglich Mitteilung zu machen. Wenn infolge Veränderung der beruflichen Stellung die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft entfallen, stellt der Vorstand das Erlöschen der Mitgliedschaft fest.
6. Der Vorstand soll regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der LPK von einem Mitglied noch erfüllt werden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist dem Vorstand
schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Eingang der Austrittserklärung.
3. Die Mitgliedschaft kann
- höchstens für die Dauer eines Jahres - zum Ruhen gebracht werden.
4. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied - trotz Mahnung - mit der Beitragszahlung ein halbes Jahr im Rückstand ist.
§ 7
Ausschluss und Ordnungsmaßnahmen
1. Verstöße gegen die Satzung der
LPK Saar werden auf Beschluss des Vorstandes mit dem zeitweiligen oder dauernden Ausschluss des Mitgliedes von der Teilnahme an Pressekonferenzen und anderen Veranstaltungen oder - in
schwerwiegenden Fällen - mit dem Ausschluss aus der LPK geahndet.
2. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Einspruch bei der Mitgliederversammlung möglich. Einsprüche haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 8
Mitgliedsbeitrag
1. Die Mitgliederversammlung
bestimmt die Höhe des Mitgliedsbeitrages. Beitragspflichtig sind Mitglieder im Namen der von ihnen vertretenen Redaktionen.
2. Vertritt ein Mitglied mehrere als
vertretungsberechtigte anerkannte Publikationsorgane, ist Beitrag für jedes dieser Organe zu leisten.
3. Die laufenden Kosten und die
Ausgaben für besondere Veranstaltungen der LPK Saar werden aus den Mitgliedsbeiträgen bestritten.
4. Der Vorstand hat den
Mitgliedsbeitrag in einer Höhe vorzuschlagen, dass die Deckung der Kosten ohne Schwierigkeiten möglich ist.
5. Mitglieder nach § 2, Absatz 3
zahlen einen ermäßigten Beitrag. Dieser soll 50 % nicht unterschreiten. Die jeweilige Höhe bestimmt der Vorstand.
6. Über Entsehung und Umfang der Kosten ist der Mitgliederversammlung in einem Kassenbericht Aufschluss zu geben.
§ 9
Beitragszahlung
1. Der Beitrag ist in der von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe bis spätestens zum Ende des betreffenden Kalenderjahres zu entrichten.
2. Ist der Beitrag bis zum 31. Dezember nicht gezahlt, so ruht bis zum Eingang der Nachzahlung das Stimmrecht und das betreffende Mitglied erhält eine Mahnung. Wird danach der fällige Mitgliedsbeitrag nicht bis spätestens 30. Juni entrichtet, hat sich das Mitglied gemäß § 6 (4) selbst aus der LPK Saar ausgeschlossen. Der Vorstand der LPK Saar stellt diesen Ausschluss fest. Das ausgeschlossene Mitglied erhält darüber eine Mitteilung. In begründeten Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag eine Ausnahmeregelung treffen.
C Organe der Landespressekonferenz Saar
§ 10
1. Die Organe der Landespressekonferenz Saar sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung wählt
den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei mehreren Vorschlägen - auf Antrag auch bei nur einem Wahlvorschlag - erfolgt geheime Wahl.
3. Der Vorstand setzt sich aus der /
dem Vorsitzenden als Sprecherin / Sprecher und vier weiteren Mitgliedern zusammen. Die Geschäftsbereiche regelt der Vorstand intern.
4. Der Vorstand wird auf die Dauer
eines Jahres gewählt.
5. Beim Vorstand wird eine Liste der
Mitglieder und der von ihnen vertretenen Redaktionen geführt. Diese Liste steht jedem Mitglied sowie jeder Stelle, die mit der LPK Saar zusammenarbeitet, zur Verfügung. In einem Anhang zu dieser
Liste wird auf Antrag jede Journalistin / jeder Journalist aufgenommen, der die Voraussetzungen nach § 2 (2) erfüllt.
6. Der Vorstand beruft die
Pressekonferenzen oder andere Veranstaltungen der LPK Saar ein. Diese werden von einem Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand beauftragten LPK-Mitglied
geleitet.
7. Die / der Vorsitzende muss
jeweils in der ersten Jahreshälfte eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahresversammlung einberufen. Die Einladung muss drei Wochen vor dem vorgesehenen Termin erfolgen und die
Tagesordnung enthalten.
8. Eine ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
9. Stimmberrechtigt sind in der Jahresversammlung ausschließlich die Mitglieder der LPK Saar. Voraussetzung für die Stimmberechtigung ist, dass der Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des
vergangenen Kalenderjahres entrichtet ist. Nicht stimmberechtigt sind Mitglieder nach § 2, Absatz 3.
10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von der / dem
Vorsitzenden im Laufe des Kalenderjahres - mit einer Einladungsfrist von acht Tagen - einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von einem Drittel der
ordentlichen Mitglieder durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden einzuberufen.
11. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand
festgelegt. Sie kann auf der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss geändert und ergänzt werden. Anträge auf Satzungsänderung sind davon ausgeschlossen.
12. In den Mitgliederversammlungen muss auf Antrag eines
Mitgliedes geheim abgestimmt werden.
13. Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung genügt - mit Ausnahme
von Satzungsänderungen - die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
D Satzung
§ 11
1. Jedes Mitglied hat Anspruch auf
ein Exemplar der Satzung. Jedes Mitglied bestätigt durch seine Unterschrift, dass er die Satzung zur Kenntnis genommen und anerkannt hat. Eine Liste der Unterschriften wird beim Vorstand
geführt.
2. Die Satzung ist allen
Interessenten auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.
3. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung der Jahresversammlung stehen.
Diese Satzung tritt am 19.04.1991 in Kraft.